Beamteninfos - Allgemeine Informationen

Besoldung

Beamte erhalten im Gegensatz zu regulären Arbeitnehmern kein Gehalt, sondern eine Besoldung, welche am Monatsanfang im Voraus gezahlt wird. So soll Korruption entgegengewirkt und finanzielle Unabhängigkeit evoziert werden. Jedes Amt ist einer Besoldungsgruppe zugeordnet, so dass eine funktionsgerechte Besoldung geschaffen wird.

Beamte sind von der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit. Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht hingegen besteht auch für Beamte (siehe auch Krankheitskosten). Dies kann sowohl privat, als auch gesetzlich abgesichert werden, wobei bei Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung der 100%-ige Beitrag vom Beamten getragen werden muss. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Beamten werden die Rentenversicherungsbeiträge nachträglich versichert.

Besoldungsgruppen

  • Besoldungsordnung A: Beamte mit nach Dienstalter aufsteigender Besoldung (A 2 bis A 16)
  • Besoldungsordnung B: Beamte mit fester Besoldung (B 1 bis B 11)
  • Besoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte (R1 bis R 10, R 1 und R 2 mit aufsteigender Besoldung nach Lebensalter)
  • Besoldungsordnung W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C) (W 1 bis W 3)

Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden. Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher, Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrmänner, als Flugsicherungsbeamte und Kraftfahrer; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).

Quelle: Wikipedia

Krankheitskosten

Beamte sind in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Sie erhalten von ihren Dienstherren Beihilfe im Krankheitsfall. Das Beihilferecht als solches ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Folglich finden die einzelnen Rechtsverordnungen der Länder hier Anwendung.

Bundesweit einheitlich zahlt der Dienstherr jedoch den Beamten für dessen Zahnarzt- und Arztkosten eine Beihilfe. Die Beihilfe stellt in der Regel die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen dar (Der Beihilfesatz richtet sich nach der Anzahl der Kinder und ist abhängig davon, ob das Dienstverhältnis aktiv ist). Dies beinhaltet in vielen Fällen bspw. auch Praxisgebühren, Festbeträge, Selbstbehalte und ähnliches. Die Kosten, die darüber hinaus entstehen muss der Beamte selbst absichern. Idealerweise geschieht das über eine private Krankenversicherung, da hier genau der fehlende Prozentsatz ergänzt wird. Der zu ergänzende Prozentsatz kann sich im Laufe eines Lebens auch ändern. Kinder und ggf. auch Ehepartner von Beamten erhalten ebenso Beihilfeleistungen. Wichtig ist hierbei, dass bei besonderen Behandlungen die Kostenübernahme sowohl mit der Beihilfe, als auch mit der privaten Krankenversicherung abgeklärt werden sollte. In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten diverser Gruppen von Beamten komplett übernommen, bspw. bei Polizei und Feuerwehr. Die Beihilfevorschriften treffen für Bundesbahn- und Postbeamte nicht zu, da diese anders abgesichert sind.

Wie ist der Ruhestand bei Beamten abgesichert?

Sowohl Ruhestand, als auch Dienstunfähigkeit sind bei Beamten über den Staat abgesichert.

Die Höhe der Bezüge richtet sich nach den Versorgungsbezügen des letztmalig bekleideten Amtes, welches mindestens zwei Jahre ausgeübt worden sein muss. Die Einkünfte daraus sind in der Einkommensteuer voll zu versteuern. Darüber hinaus sind Pensionären auch krankenversicherungspflichtig, je nachdem privat oder gesetzlich.


 
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