Beamteninfos - Allgemeine Informationen

Begriffsabgrenzung

Ein Beamter ist eine Person, die von einem Dienstherren in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen wurde. Zusammen mit den Tarifbeschäftigten, Soldaten und Richtern bilden sie den öffentlichen Dienst.

Ein Beamter wurde von einer Behörde bestellt oder nimmt in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. In der Vergangenheit waren dies auch Personen, die in der Verwaltung eines Gewerbebetriebs beschäftigt waren.

Der Begriff „Beamter“ wird in 3 Bereiche untergliedert: staatsrechtlich (oder statusrechtlich), haftungsrechtlich und dem nicht mehr geläufigen Begriff des gewerberechtlichen Beamten. Die nachfolgenden Ausführungen begrenzen sich auf den staatsrechtlichen Beamten, da dies die geläufige Beamtenform in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Unmittelbare und mittelbare Beamte

Bei staatsrechtlichen Beamten wird grundsätzlich in unmittelbare und mittelbare Beamte unterschieden. Unmittelbare Beamte unterstehen dem Dienstherren Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland als Dienstherren. Somit ist der unmittelbare Beamte der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen. Ein Beispiel für unmittelbare Beamte sind Lehrer, da diese dem Land direkt unterstehen. Im Gegensatz dazu sind mittelbare Beamte einer Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zugehörig. Beispiele hierfür sind Universitäten, Kommunen oder berufsständische Kammern, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis befinden. Beispiele für mittelbare Beamte sind Professoren oder auch Bundesbeamte bei der Agentur für Arbeit.

Bundesbeamte, Landesbeamte, Kommunalbeamte

Bundesbeamte sind beim Bund oder bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts angesiedelt. Landesbeamte hingegen sind in einem Bundesland oder in einer landesunmittelbaren Stiftung, Anstalt oder Körperschaft angesiedelt (Ausnahme: Kommunen). Kommunalbeamte sind Beamte, dessen Dienstherr ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt, eine kreisangehörige Gemeinde oder ein sonstiger Gemeindeverband ist.

Beamtenrecht

Grundlage des Beamtentums ist das Beamtenrecht. Dieses regelt auch die Rechte und Pflichten von Beamten in Deutschland. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) regeln hierbei die einzelnen Formalitäten. Beamte nehmen unparteiisch hoheitliche Aufgaben im Staat wahr. Diese Aufgaben können aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich an Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden.

Beamtenverhältnis

Das Verhältnis zwischen Staat und Beamten stellt ein Sonderrechtsverhältnis dar. Der Beamte ist während seiner Dienstzeit einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt. Diese Bindung an den Staat geht über die normale Bindung eines Bürgers an seinen Staat hinaus. Der Beamte stellt folglich den Repräsentant eines Staates dar, weshalb seine Grundrechte eingeschränkt werden können.


 
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